LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Die­se Lie­fer- und Geschäfts­be­din­gun­gen sind Bestand­teil aller unse­rer Ver­ein­ba­run­gen. Ergän­zend gilt die VOB. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers gel­ten uns gegen­über nicht, auch wenn wir ihnen nicht wider­spre­chen. Ver­ein­ba­run­gen, deren Ergän­zun­gen und Ände­run­gen, bedür­fen unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung.

Statt etwa unwirk­sa­mer Ein­zel­punk­te gilt eine ange­mes­se­ne Rege­lung; die übri­gen Punk­te blei­ben wirk­sam.

2. Angebot und Aufträge

Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Tre­ten bis zur Aus­füh­rung des Auf­tra­ges nach­weis­ba­re Preis­än­de­run­gen ein (Löh­ne, Mate­ri­al­kos­ten, Steu­ern etc.), so sind wir zu einer Nach­be­rech­nung befugt.

Nach­träg­lich bekannt­wer­den­de oder ein­tre­ten­de Kre­dit­un­wür­dig­keit des Bestel­lers berech­tigt uns, nach unse­rer Wahl die Zah­lungs­be­din­gun­gen zu ändern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

3. Zahlungsverzug, Gerichtsstand

Alle Zah­lun­gen an uns sind bar ohne Abzug zu leis­ten. Die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen oder die Auf­rech­nung wegen etwa­iger von uns nicht aus­drück­lich aner­kann­ter Gegen­an­sprü­che des Bestel­lers sind nicht statt­haft.

Man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung sind 1/3 der Ver­trags­sum­me nach Ein­gang der Auf­trags­be­stä­ti­gung und 1/3 der Ver­trags­sum­me bei Beginn der Mon­ta­ge vor­aus­zu­zah­len.

Für aus­ste­hen­de Zah­lun­gen erhe­ben wir vom Zeit­punkt der Fäl­lig­keit an die übli­chen Bank­zin­sen.

Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen gehen zu Las­ten des Bestel­lers.

Prü­fungs- und Geneh­mi­gungs­ge­büh­ren der Bau­be­hör­den trägt der Bau­herr.

Soweit der Preis durch Gewich­te bestimmt wird, sind die uns von unse­ren Händ­lern in Rech­nung gestell­ten Gewich­te maß­ge­bend.

Für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis für bei­de Tei­le erge­ben­den Ansprü­che ist unser Sitz allei­ni­ger Erfül­lungs­ort; aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für bei­de Tei­le — auch für die Ansprü­che aus Wech­seln und Schecks ist Gen­gen­bach.

4. Rücktritt

Wird dem Bestel­ler die behörd­li­che Bau­ge­neh­mi­gung ver­sagt, so kann er gegen Vor­la­ge des rechts­kräf­ti­gen Ableh­nungs­be­schei­des vom Ver­trag zurück­tre­ten; in die­sem Fal­le ver­gü­tet der Bestel­ler unse­re bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen und Auf­wen­dun­gen.

Im Fal­le höhe­rer Gewalt sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt; Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Bestel­lers sind aus­ge­schlos­sen.

5. Lieferfrist

Ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne set­zen vor­aus, dass der Bestel­ler recht­zei­tig alle tech­ni­schen und kauf­män­ni­schen Ein­zel­hei­ten klar­stellt und die geneh­mig­ten Bau­un­ter­la­gen vor­legt, unse­re Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen aner­kennt und die Zah­lun­gen bei Fäl­lig­keit leis­tet.

Höhe­re Gewalt oder Roh­stoff­man­gel oder Betriebs­stö­run­gen füh­ren zu einer Ver­län­ge­rung der Fris­ten für die Lie­fe­rung und/oder Mon­ta­ge; Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Ver­zö­ge­run­gen auf­grund sol­cher Ereig­nis­se sind aus­ge­schlos­sen.

6. Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr für Gegen­stän­de, die wir nur lie­fern, aber nicht mon­tie­ren, geht auf den Bestel­ler über, sobald die Ladung unser Werk ver­las­sen hat.

Der Gefahren­über­gang für Bau­stof­fe und Bau­tei­le die wir mon­tie­ren, rich­tet sich nach den all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen; jedoch geht die Gefahr für die Dach­ein­de­ckung (für deren Mate­ri­al und Arbeits­er­geb­nis) bereits unmit­tel­bar nach der Ver­le­gung der Dach­ein­de­ckung auf den Bestel­ler über.

In Son­der­fäl­len stellt der Bestel­ler kos­ten­los Ent­la­de­hil­fen zur Ver­fü­gung.

Ange­lie­fer­te Bau­tei­le hat der Bestel­ler bis zu ihrem Ein­bau sach­ge­mäß in Gewahr­sam zu hal­ten. Gerä­te und Rest­be­stän­de ver­wahrt der Bau­herr bis zu ihrem Rück­trans­port nach der Mon­ta­ge.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelie­fer­ten Waren blei­ben bis zur vol­len Bezah­lung sämt­li­cher, auch der künf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen den Bestel­ler aus der Geschäfts­ver­bin­dung unser Eigen­tum, wobei es uner­heb­lich ist, ob unse­re For­de­run­gen aus die­sem oder aus ande­ren Geschäf­ten her- rüh­ren.

Wird die Ware vor Über­gang des Eigen­tums auf den Bestel­ler mit ande­ren Sachen ver­bun­den, die nicht uns gehö­ren, so steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu, im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ver­bun­de­nen Waren z. Z. der Ver­bin­dung. Ist bei der Ver­bin­dung die nicht in unse­rem Eigen­tum ste­hen­de Sache als Haupt­sa­che im Sin­ne des § 947 BGB anzu­se­hen, so sind die Ver­trags­schlie­ßen­den sich schon jetzt dar­über einig, dass wir als Eigen­tü­mer der Vor­be­halts­wa­re Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­bun­de­nen Waren im Zeit­punkt der Ver­bin­dung erwer­ben sol­len. Die Über­ga­be wird dadurch ersetzt, dass der Bestel­ler sich ver­pflich­tet, auch die neue Sache bis zu ihrer Ver­äu­ße­rung für uns zu ver­weh­ren. Für den aus der Ver­bin­dung ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­an­teil gilt sonst das Glei­che wie bei der Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen. Ver­ar­bei­tun­gen oder Umbil­dun­gen durch den Bestel­ler an von uns gelie­fer­ten Gegen­stän­den gel­ten bis zur Bezah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen als für uns erfolgt. Die For­de­run­gen des Bestel­lers aus dem Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt an uns abge­tre­ten, und zwar gleich­gül­tig, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­bin­dung und ob sie an einen oder meh­re­re Abneh­mer wei­ter­ver­kauft wird. Die abge­tre­te­ne For­de­rung dient zu unse­rer Siche­rung nur in Höhe des Wer­tes der jeweils ver­kauf­ten Vor­be­halts­wa­re. Für den Fall, dass die Vor­be­halts­wa­re vom Bestel­ler zusam­men mit ande­ren, nicht uns gehö­ren­den Waren, sei es ohne, sei es nach Ver­bin­dung, ver­kauft wird, gilt die Abtre­tung der Kauf­preis­for­de­rung nur in Höhe des Wer­tes, den die Vor­be­halts­wa­re im Zeit­punkt der Lie­fe­rung an den Kun­den des Bestel­lers hat. Ist der zwi­schen dem Bestel­ler und dem Abneh­mer ver­ein­bar­te Kauf­preis nied­ri­ger als der Wert sämt­li­cher den Gegen­stand des Ver­tra­ges mit dem Abneh­mer bil­den­den Waren, so ist die For­de­rung aus dem Wei­ter­ver­kauf nur in der Höhe an den Ver­käu­fer abge­tre­ten, die dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re Wert der frem­den Waren im Zeit­punkt der Lie­fe­rung Erfül­lung des Wei­ter­ver­kaufs ent­spricht.

Über­steigt der Wert der uns gege­be­nen Siche­run­gen ins­ge­samt um mehr als 20 %, so sind wir auf Ver­lan­gen des Bestel­lers inso­weit zur Rück­über­tra­gung ver­pflich­tet.

Der Bestel­ler ist zur Ein­zie­hung der For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf trotz der Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Ein­zie­hungs­be­fug­nis bleibt von der Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung des Bestel­lers unbe­rührt. Wir wer­den aber selbst die For­de­run­gen nicht ein­zie­hen, solan­ge der Bestel­ler sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach­kommt.

Auf Ver­lan­gen hat der Bestel­ler uns die Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­run­gen mit­zu­tei­len und den Schuld­nern gen die Abtre­tung anzu­zei­gen.

Der Eigen­tums­vor­be­halt gemäß den vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen bleibt auch bestehen, wenn ein­zel­ne unse­rer For­de­run­gen in eine lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wer­den und der Sal­do gezo­gen und aner­kannt ist.

8. Gewährleistung

Wir behal­ten uns Ände­run­gen auf­grund tech­ni­scher neu­er DIN-Vor­schrif­ten oder ähn­li­cher Ent­wick­lun­gen vor. Die Frist für unse­re Gewähr­leis­tung beträgt 2 Jah­re. Män­gel­rü­gen sind schrift­lich zu erhe­ben. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen gewäh­ren wir nach unse­rer Wahl Besei­ti­gung etwa­iger Män­gel oder Ersatz der Kos­ten der Män­gel­be­sei­ti­gung; gera­ten wir mit der Besei­ti­gung eines Man­gels in Ver­zug, so ist der Bestel­ler nach Ablauf einer ange­mes­se­nen uns zu set­zen­den Nach­frist berech­tigt, den Man­gel selbst oder durch Drit­te zu besei­ti­gen und von uns ange­mes­se­nen Ersatz sei­ner Kos­ten zu ver­lan­gen. Wei­te­re Ansprü­che des Bestel­lers — gleich wel­cher Art – wegen irgend­wel­cher Män­gel sind aus­ge­schlos­sen; dies gilt ins­be­son­de­re auch für Schä­den, die nicht an dem Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind.

Wir bit­ten zu beach­ten, dass wir für Sturm- und sons­ti­ge Wet­ter­schä­den kei­ne Haf­tung über­neh­men (ver­glei­che 6.).

Unse­re Stahl­kon­struk­tio­nen tra­gen nur einen Schutz­an­strich. Sie müs­sen nach der Mon­ta­ge vom Bestel­ler kurz­fris­tig mit den erfor­der­li­chen Deck­an­stri­chen ver­se­hen wer­den; unter­lässt der Bestel­ler dies, so besteht die Gefahr des zu sei­nen Las­ten gehen­den Unter­ros­tens der Kon­struk­ti­on.

Bau­phy­si­ka­li­sche Berech­nun­gen über­neh­men wir nicht; bei Iso­lie­run­gen jeg­li­cher Art beschränkt sich unse­re Gewähr­leis­tung auf die Qua­li­tät des Mate­ri­als und der Ver­le­gung.

Nimmt der Bestel­ler ohne unse­re schrift­li­che Geneh­mi­gung Ände­run­gen am Ver­trags­ge­gen­stand vor, so erlischt unse­re Gewähr­leis­tung; dies gilt auch für die Anbrin­gung von ver­trag­lich nicht ver­ein­bar­ten Zusatz­las­ten.

9. Montagevoraussetzungen

Der Bestel­ler haf­tet für die Fes­tig­keit der Fun­da­men­te (Beton­fes­tig­keit) und vor­han­de­ner Hal­len­bö­den.

Mau­rer- und Stemm­ar­bei­ten gehö­ren nicht zu unse­ren Leis­tun­gen.

Die Bau­stel­le und ihre Zufahrt müs­sen bei jedem Wet­ter mit Schwer­last­fahr­zeu­gen befahr­bar sein.

Der Zustand des Bau­stel­len­ge­län­des muss Aus­la­ge­rung und Zusam­men­bau der Lie­fer­tei­le ermög­li­chen.

Ein Bereich von min. 3,00 m Brei­te umlau­fend um den gesam­ten Fas­sa­den­be­reich muss ohne Behin­de­rung mit einem fahr­ba­ren Gerüst benutz­bar sein. Ober­lei­tun­gen im Mon­ta­ge­be­reich hat der Bestel­ler recht­zei­tig abzu­bau­en.

Mon­ta­ge­er­schwer­nis­se wer­den von uns beson­ders berech­net.

Strom­ver­brauch und ‑anschluss (15 kW für 220/380 V) sind uns auf der Bau­stel­le kos­ten­los bereit­zu­stel­len.

10. Montagedurchführung

Der Bestel­ler lässt Stüt­zen, Anker etc. sofort nach dem Aus­rich­ten unse­rer Kon­struk­ti­on noch wäh­rend der Anwe­sen­heit unse­rer Mon­teu­re ver­gie­ßen.

Stahlbau Schaub GmbH & Co. KG

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